Robbie, Katy und der Mann von der GIS

In vielen Praxen findet man einen Fernseher, ein Radio oder eine sonstige Musikanlage zur Berieselung der Patienten, um die nie zu vermeidenden Wartezeiten ein wenig erträglicher zu gestalten. Gerne wird übersehen, dass dies streng genommen eigentlich nicht ohne Weiteres zulässig ist.

Zum einen gilt es, die in diesem Zusammenhang kaum beachtete urheberrechtliche Seite zu beachten. Das Urheberrecht umfasst nämlich auch das Recht, das geschützte Werk (etwa ein Musikwerk) öffentlich aufzuführen. Spielt man also per Musikanlage eine CD in einer Praxis zur Unterhaltung der dort Anwesenden ab, macht man die Musikstücke der Öffentlichkeit zugänglich, wodurch ein Eingriff in Urheberrechte vorliegt. Dies gilt auch bei gekauften Tonträgern, da mit dem Kaufpreis in aller Regel nur die private Nutzung, nicht aber eine öffentliche Aufführung abgegolten ist.

Da Robbie Williams und Katy Perry sich zwar vermutlich sehr über die von Ihnen zu entrichtenden Lizenzgebühren freuen, aber weniger über Ihren Anruf, bei dem Sie darüber verhandeln wollen, werden die Rechte der Urheber von sogenannten Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Diese sind Gesellschaften privaten Rechts, die von Künstlern Rechte übertragen bekommen und deren Interessen verfolgen, so auch die Erteilung von Bewilligungen und die Eintreibung angemessener Entgelte.

Eine der für den musikalischen Bereich wichtigsten Verwertungsgesellschaften in Österreich ist jene für Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM), während die Rechte der österreichischen Rundfunkunternehmer die Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR) wahrnimmt. Die AKM vergibt Aufführungslizenzen nach Anmeldung bei der zuständigen Geschäftsstelle, welche auch die einzelfallabhängigen Kosten informiert. Ohne Lizenz drohen zusätzliche Gebühren und eine Erhöhung der Gebühren. Inwieweit bei Verstößen tatsächlich eine Rechtsverfolgung stattfindet, steht auf einem anderen Blatt.

Zum anderen gibt es die GIS-Gebühren, die im Gegensatz zu den urheberrechtlichen Aspekten wohl jedem in Grundzügen bekannt sein dürften. Das Rundfunkgebührengesetz schreibt vor, dass für Rundfunkempfangseinrichtungen auch bei bloßer Betriebsbereitschaft Gebühren zu entrichten sind. Unter Rundfunkempfangseinrichtungen sind jedenfalls Fernsehapparate und Radios zu verstehen. Auch wenn Sie sich in Ihrer Praxis eines internetverbundenen PCs bedienen, ist dieser - zumindest nach Ansicht der GIS - bezüglich des Radioempfanges gebührenpflichtig, weil Radiosendungen dauerhaft über das Internet abgerufen werden können. Dem Gesetz kann dies in dieser Form nicht entnommen werden. Eine Fernsehgebühr fällt jedoch nur an, wenn der PC durch eine TV-Karte das gesamte Fernsehprogramm (und nicht bloß einzelne Sendungen per Stream) empfangen kann und dadurch einem Fernseher gleichzuhalten ist. Zu beachten ist, dass die Gebührenpflicht unabhängig von der urheberrechtlichen Bewilligung ist. Ebenso befreit die Entrichtung der GIS-Gebühr nicht von der notwendigen Erlaubnis der Verwertungsgesellschaft. In einem Geschäftsbetrieb deckt eine einfache Gebühr den Betrieb von bis zu zehn Rundfunkempfangseinrichtungen ab.

Und zuletzt zur ewigen Frage: NEIN, Sie müssen den Kontrolleuren der GIS keinen Zutritt gewähren, auch wenn diese bisweilen recht bestimmt auftreten. Besteht der begründete Verdacht einer unrichtigen Meldung, kann ein Betretungsrecht jedoch über die Bezirksverwaltungsbehörden erzwungen werden. Bis dann aber eine Nachschau stattfindet, vergehen Wochen.

Mag. Vincent Schneider ist Rechtsanwalt und Partner der
Schneider & Schneider Rechtsanwälte OG,
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