Strenge Regelungen für Gruppenpraxen geplant

Das „Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung" soll den Ärzten und Zahnärzten neue Möglichkeiten des Zusammenschlusses bringen.

Falls der Entwurf so, wie er ist, zum Gesetz wird, unterliegen Gruppenpraxen der Bedarfsprüfung, wenn nicht alle beteiligten Gesellschafter bereits einen Kassenvertrag haben oder mehrere Ordinationen auf einem Standort vereint werden sollen. Generell darf die Anzahl der Standorte dieser Gruppenpraxis die Zahl der beteiligten GesellschafterInnen nicht übersteigen, einer der Standorte muss zum Berufssitz der Gruppenpraxis erklärt werden und jede/r GesellschafterIn darf zwar an allen Standorten der Gruppenpraxis tätig sein, aber keinen sonstigen Berufssitz haben. Eine weitere Bedingung lautet: „Es kann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden."

Auch andere im Jänner vorgestellte Bedingungen sind im Wesentlichen erhalten geblieben: Keine Anstellung von (Zahn-)Ärzt-Innen bei (Zahn-)ÄrztInnen, inklusive der Gesellschafter selbst. Nur (Zahn-)ÄrztInnen dürfen Gesellschafter sein, und sie müssen „maßgeblich" persönlich mitarbeiten. Die Intention der Bestimmungen ist klar: Es soll keine „Praxisketten" geben.

Gemischte Gesellschaften
Noch in Diskussion ist die Frage, ob es auch gemischte Gesellschaften geben soll. Derzeit sind sie laut Gesetz möglich, doch nicht zuletzt Gründe der Abrechnungsmodalitäten sprechen dagegen. Während für Gruppenpraxen grundsätzlich vorgesehen ist, pauschal zu verrechnen, herrscht ja bei ZahnärztInnen ein Einzelleistungssystem vor. Dazu besteht noch das grundsätzliche Problem, dass die Gesellschafter der gemischten GmbH bei zwei verschiedenen Kammern Mitglieder sein müssten und damit in sämtlichen beruflichen Angelegenheiten - inklusive Vertragsverhandlungen - auch doppelt vertreten wären. Aus diesen Gründen spricht sich die Österr. Zahnärztekammer, so deren Kammeramtsdirektor Dr. Jörg Krainhöfner, gegen diese gemischten Gruppenpraxen aus.

Einig ist man sich bezüglich der neuen „Zulassungsprüfung". Alle Gruppenpraxen unterliegen genau jenen Zulassungsverfahren, die auch für Ambulatorien oder andere nicht bettenführenden Krankenanstalten gelten. Diese Verschärfungen für Gruppenpraxen sind übrigens eine unmittelbare Folge des „Hartlauer-Urteils" des Europäischen Gerichtshofs, der eine Gleichbehandlung von Gruppenpraxen und Ambulatorien forderte.

Neu ist auch die Verpflichtung zu einer Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens zwei Mio. Euro Deckungssumme für alle. Für die meisten ZahnärztInnen wohl kein Problem, da sie bereits eine Versicherung haben, doch müssen sie nach derzeitigem Stand des Entwurfes den Nachweis einer solchen Versicherung an die zuständige Kammer erbringen. Krainhöfner: „Wir versuchen durchzusetzen, dass die Versicherungen diesen Nachweis direkt an uns senden. Das würde diese Verwaltungsarbeit von den Schultern der Zahnärzte nehmen. Weiters sprechen wir uns für eine Herabsetzung der Mindestversicherungssumme auf 1 Mio. Euro aus." Eine gesetzeskonforme Berufshaftpflicht schützt zumindest bei GmbHs vor dem Durchgriff auf das private Vermögen, wenn keine groben Fahrlässigkeiten zum Schaden geführt haben. Vor Forderungen aus dem Bereich der Gewährleistung schützt die Berufshaftpflicht weiterhin nicht.

Livia Rohrmoser