GmbHs für Ärzte und Zahnärzte

Zahn- und andere Ärzte dürfen sich in Zukunft in GmbHs zusammenschließen. Freilich mit zahlreichen Einschränkungen. So werden nur Ärzte Gesellschafter sein dürfen, und diese müssen „maßgeblich" mitarbeiten, so die Einigung zwischen Gesundheitsministerium, Wirtschaftskammer, Ärztekammer und Sozialversicherungen. Bis zuletzt wurde noch um die Frage der Bedarfsprüfung gerungen, die einerseits umbenannt werden soll und andererseits - aufgrund des „Hartlauer-Urteils" des Europäischen Gerichtshofs - für Gruppenpraxen (inklusive Ärzte-GmbHs) und Ambulatorien gleich gestaltet werden müssen. Einig waren sich die Verhandler darüber, dass die Bedarfsprüfung für Ärzte mit bestehenden Kassenverträgen entfallen soll, da hier der Bedarf bereits geprüft wurde. Dr. Erwin Senoner, Pressesprecher der ÖZK: „Es ist ein Fortschritt, aber die Zahnärztekammer war in die Verhandlungen nicht involviert, und der vorliegende Entwurf ist interessant, müsste aber noch an unsere Bedürfnisse angepasst werden." Der Gesetzesentwurf liegt derzeit zur Begutachtung vor, es steht also bis zur Gesetzwerdung noch der Weg durch den Ministerrat und die parlamentarischen Gremien an. ZMT wird in der nächsten Ausgabe ausführlich über den Entwurf berichten. Versicherungsunternehmen warnen allerdings schon jetzt davor, die „beschränkte Haftung" der Gesellschaft allzu wörtlich zu nehmen. Denn angesicht der hohen Haftungssummen, denen ärztliche Handlungen unterliegen, muss entweder das Kapital der Gesellschaft entsprechend hoch sein oder es kommt zu einem „Haftungsdurchgriff" mit dessen Hilfe auf das persönliche Vermögen der Gesellschafter zurückgegriffen werden kann.
LR