Praxishygiene: Regelungen zum Infektionsschutz für das Behandlungsteam

Der Schutz des Behandlungsteams ist ein vielschichtiges Thema. Lesen Sie diesmal, wo welche hygienerelevanten Regelungen festgelegt sind.

Gesetzliche Anforderungen
• ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:
Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen, Information, Unterweisung, gefährliche Arbeitsstoffe, Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), Arbeitskleidung, Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern etc.
•  Arbeitsstättenverordnung:
Information der ArbeitnehmerInnen (AN), Trink- und Waschwasser, Waschplätze, Kleiderkästen, Mittel für die Erste Hilfe, ErsthelferInnen u.v.m.
•  Verordnung biologischer Arbeitsstoffe:
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung (z.B. Aerosol), Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung, Ausstattung, PSA, sichere Handhabung (z.B. Hygieneplan), Desinfektionsverfahren, Zwischenfälle (z.B. Notfallplan), Information und Unterweisung der AN usw.
•  Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen:
Untersuchung, aushangpflichtige Gesetze, Evaluierung, Unterweisung u.v.m.
•  Mutterschutzgesetz (richtet sich an alle Dienstnehmerinnen):
zusätzliche Evaluierung, Maßnahmen bei Gefährdung, Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter sowie nach der Entbindung usw.
• Zahnärztegesetz:
In diesem Regelwerk findet sich der Hinweis, dass die Ordinationsstätte den erforderlichen hygienischen Anforderungen entsprechen muss und entsprechend den fachspezifischen Qualitätsstandards zu betreiben ist. In der zugehörigen Qualitätssicherungsverordnung werden u.a. auch die hygienerelevanten Kriterien festgelegt. Diese sind: Vorhandensein von Durchführungsanweisungen für die Grundanforderungen an Hygiene und Sauberkeit, Nominierung einer Zuständigen/eines Zuständigen für die Einhaltung und fachgerechte Entsorgung des in der Zahnarztordination anfallenden Abfalls nach den geltenden Bestimmungen.
•  Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheits-pflege)-Gewerbetreibende:
In der Anlage 1 werden u.a. die Anforderungen an die Betriebsräume (auch Eingriffsräume), die Vorbereitung des Durchführenden, die Personalhygiene und die Desinfektion/Reinigung festgelegt.
•  Krankenanstaltengesetz des jeweiligen Bundeslandes:
Krankenhaushygiene, in selbstständigen Ambulatorien Bestellung eines Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten, Fortbildung des Personals usw.
Für die niedergelassenen ZahnärztInnen bzw. Betreiber von selbstständigen Zahnambulatorien stellen obige Regelungen lediglich Rahmenbedingungen dar. Konkrete Handlungsanweisungen sind eher rar. Aus diesem Grund führen wir nachstehend einige konkreter werdende Beispiele hauptsächlich aus Deutschland an (Stand von Wissenschaft und Technik).

Richtlinien von Referenzgremien
• Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
beim Robert-Koch-Institut:
Infektionsprävention in der Zahnheilkunde, Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen, Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, Händehygiene, Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen
•  Berufsgenossenschaft f. Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Unfallverhütungsvorschriften):
Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst, Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr im medizinischen Bereich, biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (umfangreich, jedoch mit konkreten Informationen für Zahnarztpraxen), zahntechnische Laboratorien (Schutz vor Infektionsgefahren)
• Arbeitskreis für Krankenhaushygiene des Magistrats der Stadt Wien, MA 15:
Lediglich der Ordnung halber erwähnen wir die tieferstehenden Richtlinien:
Nadelstichverletzungen im Krankenhaus, was nun? Überprüfung von Trinkwasser in Krankenanstalten auf Verkeimung mit möglichen Krankheitserregern und Qualitätssicherung bei medizinischen Handschuhen.

Normen
Für das Behandlungsteam sind uns keine infektionsprophylaktischen technischen Regeln bekannt. Die oft zitierte Einreibetechnik (hygienische Händedesinfektion) ist ein Abfallprodukt aus einem Prüfverfahren für Desinfektionsmittel. Als flankierende Normen kommen noch die ÖNORM Z 1020 - Verbandskästen und ÖNORM S 2104 - Abfälle aus dem medizinischen Bereich infrage.

Stand des Wissens
Mit diesem Begriff wird der Stand der gesicherten wissenschaftlichen Ergebnisse beschrieben, der in der Praxis im Regelfall nicht sofort umgesetzt werden kann. Aus diesem Grund verlangen Regelwerke, die dynamische Anpassungen vom Praxisinhaber bzw. Betreiber erfordern, dass jeweils der Stand der Technik verwirklicht wird. Dieser ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt.

Unter diesem Aspekt haben sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der zahmedizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden (ZÄG).

Im 2. Teil dieser Serie werden wir ganz konkret auf bewährte Hygienemaßnahmen des Behandlungsteams eingehen.

Rudolf Bohrer,
Dr. Peter Wallner

Bitte beachten Sie das Quiz zum Thema in der Printausgabe.