Entschädigung möglich - Unentschuldigt versäumter Behandlungstermin:

Darf der Zahnarzt für einen vom Patienten zu spät oder gar unentschuldigt versäumten Termin eine „Entschädigung“ in Rechnung stellen? Und wenn ja, in welcher Höhe?

Aus juristischer Sicht ist der zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt geschlossene Behandlungsvertrag als Werk- oder Dienstvertrag zu werten. In einem solchem Vertragsverhältnis besteht zwar keine rechtliche Verpflichtung des Patienten, den vereinbarten Termin wahrzunehmen, jedoch ist zu hinterfragen, ob der unentschuldigt nicht wahrgenommene Termin finanzielle Konsequenzen für den Patienten nach sich zieht.
Nach den werkvertraglichen Bestimmungen steht dem Zahnarzt das vereinbarte Entgelt für die Behandlung zu, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die aufseiten des Patienten liegen, daran gehindert war, die Leistung zu erbringen. Dieser Anspruch steht unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Patienten an der Nichtwahrnehmung des Termins zu.
Abgezogen wird allerdings, was der Zahnarzt infolge der nicht durchgeführten Behandlung sich erspart hat. Entscheidend ist, dass in dieser Zeit keine anderen Patienten behandelt werden können; dies entweder, weil so kurzfristig kein anderer Patient für den versäumten Termin einspringen kann oder weil die Vorlaufzeit für die Behandlung nicht ausreichend ist.
Fordert der Zahnarzt vom Patienten hingegen ein Ausfallshonorar aus dem Titel des Schadenersatzes, so wird der Patient nur bei schuldhaftem Verhalten schadenersatzpflichtig. Krankheit oder Unfall entschuldigen den Patienten. Im zivilrechtlichen Schadenersatzprozess hat der Zahnarzt zu behaupten und zu beweisen, dass ihm durch das schuldhafte und rechtswidrige Verhalten des Patienten ein Schaden entstanden ist. Den Zahnarzt trifft auch hier wieder eine Schadensminderungspflicht.

Höhe der Entgeltforderung

Zur Frage, welchen Betrag der Zahnarzt als Entschädigung für den unentschuldigt versäumten Termin dem Patienten in Rechnung stellen kann, ist entweder das hierfür jeweils ausdrücklich vereinbarte Entgelt her-anzuziehen oder auf die autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer zu verweisen. Nach den autonomen Honorarkriterien 2014/2015 der Österreichischen Zahnärztekammer gilt für eine versäumte Sitzung ein Entgeltanspruch von € 173,00 pro Stunde als angemessen. Geltend gemacht werden kann jedenfalls der tatsächlich entstandene Schaden.

Fazit

Der Zahnarzt darf für einen vereinbarten und vom Patienten nicht wahrgenommenen oder nicht (rechtzeitig) abgesagten Behandlungstermin einen fortgesetzten Entgeltanspruch – unabhängig davon, ob den Patienten ein Verschulden getroffen hat oder nicht – fordern. Zudem besteht die Möglichkeit, vom Patienten ein Ausfallshonorar aus dem Titel des Schadenersatzes zu begehren, wobei dies gewisser Voraussetzungen bedarf, damit die Klage auch erfolgreich ist. Empfehlenswert ist aber stets, den Patienten im Vorhinein darauf hinzuweisen, dass ein entsprechendes Entgelt für einen unentschuldigt versäumten Termin geltend gemacht wird. Dies entweder durch Aufnahme eines entsprechenden Passus in den Anamnesebogen, der vom Patienten unterfertigt wird, oder durch Anbringen eines entsprechenden Hinweisschilds in der Ordination an einer für die Patienten gut sichtbaren Stelle.

Mag. REGINA KRAHOFER
Rechtsanwältin bei ULSR
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