Mit Mozart gegen Muffensausen: Musik im Wartezimmer

Neben der freundlichen Assistentin am Empfang sind aktuelle Zeitschriften und angenehmes Licht im Wartezimmer bereits gute Voraussetzungen für stressfreie Zahnbehandlung. Doch mit Musik geht‘s noch besser.

Dabei gilt es aber einiges zu beachten, damit auch die Urheber der guten Töne zu ihrem Recht und vor allem zu ihrem Geld kommen - und es keine bösen Überraschungen gibt.

Mozart, Meditatives oder Modernes - leise dahinplätschernd als Hintergrundmusik im Wartezimmer, entspannt die Klientel. Aber auch mancher Zahnarzt lässt zur eigenen Erbauung während seiner Tätigkeit in der Ordination Wohlklingendes ertönen. Doch für das Spielen urheberrechtlich geschützter Musik in ihren Räumlichkeiten benötigen Zahnärzte eine Aufführungslizenz (Aufführungsbewilligung) der AKM.

Öffentliche Darbietung ist urheberrechtlich geschützt
Denn für die öffentliche Darbietung urheberrechtlich geschützter Musik steht den Komponisten, Autoren und sonstigen Rechteinhabern gemäß Urheberrecht eine Bezahlung zu. Die AKM - im vollen Wortlaut etwas sperrig „Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musiverleger registrierte Genossenschaft m. b. H." - hebt für die Rechteinhaber diese Tantiemen treuhändig ein.

Diese Aufführungslizenz ist unabhängig von der benutzen Musikquelle und Abspielvorrichtung (Radio, CD, MP3, Internet, Computer, CD-Player etc.) zu erwerben. Auch die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen (Radio- und Fernsehsendungen) stellt laut Urheberrecht eine öffentliche Aufführung dar und ist mit der GIS-Gebühr nicht abgegolten.

Aufführungslizenz wird als Pauschallizenz erteilt
Es gilt generell, dass keine Zahlung an andere Personen oder Firmen (z.B. durch den Kauf einer musikbestückten MP3-Anlage, Pay-Rundfunk-Gebühren) das Aufführungsentgelt an die AKM beinhaltet. Als „geschützte Musik" gelten alle auf dieser Welt komponierten Musikstücke mit oder ohne Text, deren Urheber - und zwar alle an dem Musikstück beteiligten Komponisten und auch Songtexter - noch nicht länger als 70 Jahre verstorben sind. Kleine Stolperfalle: Selbst nach Ablauf dieser Schutzfrist kann ein Werk noch durch Bearbeitungen geschützt sein. Nachfrage bei der AKM ist also sinnvoll.

Die Aufführungslizenz der AKM wird als Pauschallizenz, d.h. als Lizenz für das gesamte von der AKM verwaltete Musikrepertoire erteilt. Aufgrund der mit den ausländischen Schwestergesellschaften in aller Welt abgeschlossenen Gegenseitigkeitsverträgen ist das praktisch das gesamte geschützte Weltrepertoire.

So wird die Lizenz erworben
Und so kommt der Zahnarzt zu seiner Lizenz: Er wendet sich telefonisch, per E-Mail oder Fax an die jeweils zuständige AKM-Geschäftsstelle (www.akm.co.at, Link „Geschäftsstellen AKM" auf der Startseite) und meldet, dass er im Wartezimmer beziehungsweise in der Ordination Musik spielt. Dann erhält er von der Geschäftsstelle ein Vertragsformular zum Erwerb der Aufführungsbewilligung zugesandt, das er einfach ausfüllt, unterschreibt und an die Geschäftsstelle retourniert. Die Höhe des Aufführungsentgelts an die AKM (siehe Kasten) richtet sich nach der durchschnittlichen monatlichen Patientenfrequenz und der Art der Musiknutzung (Musikquelle/Abspielvorrichtung). Ist das alles erledigt, geht es nurmehr um die Einstellung der richtigen Lautstärke.

Dr. Fritz Luger

www.akm.co.at

 

Tarif für Musik in Arztordinationen
(gültig ab 1. November 2008)

Ordination mit niedriger Patientenfrequenz (bis max. 170 Personen): 4,50 Euro pro Monat

Ordination mit mittlerer Patientenfrequenz (170 bis 400 Personen): 10,56 Euro pro Monat

Ordination mit hoher Patientenfrequenz (400 bis 500 Personen): 13,20 Euro pro Monat

Bei monatlicher Patientenfrequenz über 500 Personen wenden Sie sich an die zuständige AKM-Geschäftsstelle (Ordinationsadresse).

Zu den sich so ergebenden Sätzen kommen noch zusätzliche Entgelte:

1)  Für die Verwendung von industriell hergestellten Tonträgern, wie CDs, kommt zum AKM-Entgelt ein zusätzliches Entgelt von 23% LSG (Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Gesellschaft m.b.H.) für die Abgeltung der Aufführungs-rechte der Leistungsschutzberechtigten (Interpreten, Tonträgerproduzenten) hinzu.

2) Weiters ist für die öffentliche Aufführung von selbst kopierten Musiktiteln (z.B. MP3) neben dem AKM-Entgelt ein Kopierentgelt in der Höhe von 31% des AKM-Betrages, mindestens aber 9,22 Euro pro Monat, zu bezahlen. Dieses Kopier-entgelt wird von der AKM für die Austro Mechana und die Leistungsschutzgesellschaft eingehoben. Zum jeweiligen Endbetrag kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 20%.

3) 5% vom Entgelt für AKM und LSG werden für den Veranstalterverband Österreich eingehoben, aufgrund dessen der Arzt in den Genuss der von der AKM mit dem Veranstalterverband vereinbarten o.a. vergünstigten Tarifsätze kommt. Dieser Betrag ist mehrwertsteuerfrei.

4) Bei Verwendung von Radiodarbietungen fällt ein monatliches Entgelt von 0,29 Euro für die Literar-Mechana an (3,48 Euro jährlich).

Die AKM übernimmt die Einhebung der Entgelte für die anderen Verwertungsgesellschaften, um den administrativen Aufwand für den Kunden zu erleichtern. Somit gibt es nur einen Ansprechpartner für das Erlangen sämtlicher Rechte zur Nutzung von Musik in Ihrer Ordination.

Musik entspannt - ohne Lizenz aber kann sie teuer werden