Keine Werbung für das Zahntaxi

Das Oberlandesgericht Wien untersagte einer Firma - aufgrund einer Klage der Zahnärztekammer -, in Zeitungen „Gratis-Zahntaxis nach Sopron" anzukündigen. Dagegen wandte sich diese Firma an den Obersten Gerichtshof, der gab jedoch neuerlich der Zahnärztekammer recht und bestätige die Entscheidung, dass diese Inseratschaltungen zu unterlassen seien.

Die Beklagte darf somit nicht mehr im Gebiet der Republik Österreich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, Verbrauchern gegen Vorlage eines Inserats ein Gratis-Zahntaxi nach Sopron ankündigen.

Die Beklagte verteidigte sich im Prozess mit der Unverbindlichkeit ihres Angebots. Die angebotene Gratisleistung könne unabhängig vom Abschluss eines Behandlungsvertrags in Anspruch genommen werden. Die beanstandete Maßnahme unterliege daher nicht dem Zugabenverbot. Dazu das Höchstgericht: Der einer Gratiszeitung beigegebene Gutschein unterliegt nicht dem Zugabenverbot, da ein derartiger Gutschein schon begrifflich keine Zugabe ist, weil damit kein zusätzlicher Vorteil gegeben wird, der den Absatz der Hauptware (Gratiszeitung) fördern soll.

Das Angebot der Beklagten „Zahntaxi gratis" bezieht sich aber nach Auffassung des OGH nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nicht bloß auf die gleichfalls kostenlos angebotene Erstuntersuchung. Die Formulierung kann nämlich auch so verstanden werden, dass die Beförderung mittels „Zahntaxi" auch anlässlich späterer Behandlungen (nach Abschluss eines Behandlungsvertrags) gratis sein werde. Daher dient die Gratisbeförderung nach den hier gegebenen Umständen auch nicht bloß der Förderung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Beklagten, sondern vielmehr der Förderung des Abschlusses konkreter Behandlungsverträge mit den zunächst zu einer kostenlosen Erstuntersuchung transportierten Personen.

Die Beklagte weist zwar auf die Unverbindlichkeit ihres Angebots hin, Interessenten mittels Gratistaxi unabhängig vom Abschluss eines Behandlungsvertrags zu befördern. Die kostenlose Beförderung von Interessenten kann aber einen „psychischen Kaufzwang" auslösen, der die Interessenten in ihrer Entscheidungsfreiheit so stark beeinträchtigt, dass sie meinen, „anstandshalber" etwas kaufen bzw. eine Leistung in Anspruch nehmen zu müssen.

Ob nun ein Angebot auf Gratisbeförderung geeignet ist, einen derartigen „psychischen Kaufzwang" entstehen zu lassen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Der OGH bestätigte die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass das Gefühl einer Verpflichtung, auch die Hauptleistung (Zahnbehandlung) in Anspruch nehmen zu müssen, aufgrund des unvermeidlichen persönlichen Kontakts bei Terminvereinbarung und namentlicher Inanspruchnahme des Gratistransports entstehen kann.

Mag. E. Kotschy