Aufklärung: Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung

Das Zahnärztegesetz regelt die Aufklärungspflicht der Zahnärzte wie folgt: § 18 (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in ihre zahnärztliche Beratung und Behandlung übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen insbesondere über

1. die Diagnose,
2. den geplanten Behandlungsablauf,
3. die Risiken der zahnärztlichen Behandlung,
4. die Alternativen der bzw. zur zahnärztlichen Behandlung,
5. die Kosten der zahnärztlichen Behandlung und
6. die Folgen der zahnärztlichen Behandlung sowie eines Unterbleibens dieser Behandlung aufzuklären.

(2) Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche vom/von der Patienten/Patientin zu tragen sind.

(3) Die Aufklärung über die vom/von der Patienten/Patientin zu tragenden Kosten der Behandlung hat in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zu erfolgen, sofern
1. im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Abs. 4) anfallen,
2. die Kosten die in den Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder
3. dies der/die Patient/Patientin verlangt.

(4) Wesentliche Kosten im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen laut ESVG 95 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die wesentlichen Kosten bis 1. Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung bekanntzugeben.

(5) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die Inhalte der Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Verordnung gemäß Abs. 4 in einer für die Patienten/Patientinnen leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.

Nach dem Zahnärztekammergesetz obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer unter anderem die Erlassung folgender Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich:
1. Richtlinien über das Ausmaß und die Form der zahnärztlichen Fortbildung sowie Erstellung und Durchführung von Fortbildungsprogrammen für die Berufsangehörigen (Fortbildungsrichtlinien);
2.Vorschriften über die Wahrung des zahnärztlichen Standesansehens und der zahnärztlichen Standespflichten (Standesordnung);
3.Vorschriften über die Art und Form zulässiger zahnärztlicher Informationen (Werberichtlinien);
4. Vorschriften über die Art und Form der Bezeichnung von zahnärztlichen Ordinationsstätten(Schilderordnung);
5. Richtlinien über die angemessene Honorierung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien);
6. Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen (Weiterbildungsrichtlinien);
7. jährliche Bekanntgabe des Grenzwertes als Voraussetzung für den schriftlichen Heil- und Kostenplan (Grenzwertverordnung);
8. Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern (Patientenschlichtungsordnung);
9. Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern (Kollegiale Schlichtungsordnung);
10. Satzung und Geschäftsordnung;
11. Beitragsordnung; etc.

In Umsetzung dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Zahnärztekammer folgende Grenzwertverordnung 2008 (11/2008) verlautbart:
Die wesentlichen Kosten im Sinne des §18 Zahnärztegesetz betragen unter Zugrundelegung der von der Statistik Austria für das Jahr 2007 ermittelten Nettolöhne und -gehälter, nominell, monatlich je ArbeitnehmerIn Euro 1.323,00.-. Daher ist Patienten jedenfalls ein schriftlicher Heil- und Kostenplan auszuhändigen, wenn

  • Kosten die Kosten der Behandlung mehr als Euro 1.323,00,- ausmachen (dieser Betrag wird jährlich angepasst!),
  • die Kosten die in den Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder
  • dies der Patient verlangt.

Mag. Eugenie Kotschy