Österreichische Zahnärztekammer - Stellungnahme zum Leserbrief in der letzten Ausgabe

Replik zum Leserbrief zum Thema: Information zu Corona und Maßnahmenempfehlung von DDr. Jahl

Die in dem Leserbrief geäußerte Kritik, dass im Hygieneleitfaden, dass im Hygieneleitfaden der ÖZÄK nicht einmal Begriffe mit Coronabezug aktualisiert worden sind mit Coronabezug aktualisiert worden sind, ist fachlich nicht nachvollziehbar. Coronaviren allgemein und der derzeit umgehende SarsCoV-Erreger im Besonderen sind, betreffend die hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten, leichte Gegner, die keine besondere Hervorhebung rechtfertigen würden. Wenn nicht einmal das Mycobacterium tuberculosis, das mit seinem wachsartigen Aufbau der Zellwand eine wesentlich höhere Widerstandsfähigkeit gegenüber äußeren Einflüssen aufweist, in besonderer Weise erwähnt wird, würde es keinen Sinn ergeben, ausgerechnet dem außerhalb seines Wirts relativ instabilen Sars-CoV-2-Erreger hier ein Denkmal zu setzen. Viel wichtiger ist die konsequente Einhaltung der sehr ausführlichen Empfehlungen das Terminmanagement, die Masken- und Händehygieneetikette sowie die Wahrung der Abstandsregeln betreffend, die sich in derselben Aussendung wiederfinden. In weiterer Folge stellt der Autor den wissenschaftlichen Background der Empfehlungen für die Behandlung asymptomatischer Patienten infrage. Eine sinngemäß gleichlautende Empfehlung findet sich nach wie vor auf der Homepage der deutschen Bundeszahnärztekammer. Und um die Empfehlungen eines renommierten Expertengremiums, dass für die zahnärztliche Behandlung von Patienten, für die kein Verdacht besteht, mit SarsCoV-2 oder Tuberkulose infiziert zu sein, ein ordnungsgemäß getragener MNS als ausreichend erachtet wird, hätte der Autor auf der ÖZÄK-Homepage lediglich den Link zur S1-Leitlinie der DGZMK anklicken müssen. Auf Seite 16 findet sich ein 100%-iger Expertenkonsens zu dieser Fragestellung. Dieses Paper (Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern) wurde nicht von irgendwem, sondern federführend durch die DGZMK unter Beteiligung von sechs weiteren zahnmedizinischen Fachgesellschaften erstellt und im September 2020 mit Gültigkeit bis März 2021 veröffentlicht. Im Übrigen findet sich die MNS-Empfehlung ebenfalls in den auch für Zahnärzte gültigen Handlungsempfehlungen für niedergelassene nichtärztliche Gesundheitsberufe, welche im Mai 2020 vom BMSGPK an die Zahnärzteschaft ausgesandt wurde und von unveränderter Gültigkeit ist. Auch das „unverzeihliche Versäumnis“ fehlender Handlungsempfehlungen der zahnärztlichen Standesvertretung hinsichtlich der Kontaktpersonennachverfolgung durch die Sanitätsbehörden der Bundesländer kann so nicht im Raum stehen gelassen werden. Ein Blick auf die Homepage der Landeszahnärztekammer für Oberösterreich beweist die Haltlosigkeit dieser Behauptung. Unter dem Link: „Adäquate persönliche Schutzausrüstung für den zahnärztlichen Bereich“ findet sich eine detaillierte Auflistung, welche Art von persönlicher Schutzausrüstung getragen werden muss, um bei einem eventuell stattgefundenen Kontakt mit einem Sars-CoV-2-Patienten als Kategorie-2-Kontaktperson eingestuft zu werden. Diese Einstufung verhindert primär einmal die Absonderung der betroffenen Ordination und ihrer Mitarbeiter. Ähnliche Informationen sind meines Wissens auch in Niederösterreich und anderen Bundesländern abrufbar.

MR Dr. Günter Gottfried
Referent für Qualitätssicherung der ÖZÄK