Steuertipps - Der neue Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (1.500,00 € pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,00 pro Jahr).

Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe-)Partner können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen (also € 750,00/€ 750,00 bzw. € 250,00/€ 250,00).
Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus Plus zur Gänze oder beide je zur Hälfte absetzen. Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren kann der Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350,00/€ 150,00 aufgeteilt werden, wenn ein Elternteil überwiegend für die bisher steuerlich begünstigte Kindesbetreuung aufkommt.
Für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ein Kindermehrbetrag von bis zu 250,00 € Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet werden, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht. Der Kindermehrbetrag steht allerdings nicht zu, wenn mindestens 330 Tage Sozialleistungen wie insbesondere Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wurden. Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder der Schweiz leben, werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus jährlich angepasst. Diese Indexierung betrifft auch den Kinderabsetzbetrag, den Alleinerzieher-, Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag. Für Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus zu.
Mit Einführung des Familienbonus Plus werden der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von bestimmten Kinderbetreuungskosten (Nachmittagsbetreuung ...) gestrichen. Der Familienbonus Plus kann bei Unselbständigen entweder vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung ab 2019 oder erst bei der Steuerveranlagung auf Antrag für das Jahr 2019 berücksichtigt werden. Bei Selbständigen erfolgt die Berücksichtigung im Zuge der jährlichen Einkommensteuerveranlagung. Am bisherigen Kinderfreibetrag und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten haben Besserverdiener bisher ungleich mehr profitiert, da eine höhere Steuerstufe vorlag. Hier führt das geplante neue System zu einem gewissen Ausgleich. Allerdings steigen in Summe alle Familien mit dem neuen Familienbonus besser aus als nach dem bisherigen System. Niedrigverdiener ohne Lohnsteuer haben in keinem Fall einen Vorteil.

Mag. WOLFGANG LEONHART
Leonhart + Leonhart –
Steuerberatung für Ärzte
1070 Wien, Mariahilferstr. 74a
Tel.: 01/523 17 68
www.leonhart.at