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Wie kann man sein Vermögen letztwillig verteilen? Schließlich soll geklärt sein, wer was und wie viel davon bekommen soll, wenn man selbst nicht mehr ist.

Zunächst ist dazu zu bemerken, dass niemand testieren muss, weil das österreichische Erbrecht mit der Familienerbfolge eine Regelung vorsieht, nach der die nächsten Verwandten erben. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass man diesen Personen das Vermögen am Ehesten zuwenden will. Kurz gesagt, erben vorrangig Kinder und ein Ehepartner. Sofern sich dieser gesetzlich unterstellte Erblasserwille nicht restlos mit seinem eigenen deckt, ist man gehalten, ein Testament zu verfassen, weil man damit abweichende Regelungen treffen kann. Schließlich ist es durchaus denkbar, dass man dem besten Freund, der gesetzlich kein Erbrecht genießt, oder dem Trachtenverein etwas zukommen lassen will, oder dass man sein Vermögen anders verteilen möchte, als es das Gesetz vorsieht.

Ein weiterer Aspekt, der selbst bei weitgehender Beibehaltung der gesetzlichen Erbfolgeregelungen für die Errichtung eines Testamentes sprechen kann, ist die Abwendung von Erbstreitigkeiten. Nicht erst eine Familie ist an der Aufteilung des Nachlasses zerbrochen. Eine Sicherheit gibt es natürlich nicht, aber die Erfahrung lehrt, dass ein klar geäußerter Erblasserwille von den Bedachten eher akzeptiert wird.

Diese prinzipiell bestehende Testierfreiheit ist nur durch Ansprüche der sogenannten Pflichtteilsberechtigten eingeschränkt. Pflichtteilsberechtigt sind Kinder und der Ehepartner sowie, bei Fehlen von Nachkommen, Vorfahren. Das bedeutet, dass diesen Personen eine Quote des gesetzlichen Erbteils gebührt, die man ihnen nicht durch Testament entziehen kann. Kindern steht zum Beispiel die Hälfte dessen zu, was sie nach der gesetzlichen Erbfolge bekommen hätten.
Davon abgesehen sind letztwilligen Verfügungen inhaltlich kaum Schranken gesetzt. Möglich sind unter anderem Bedingungen und Auflagen, die die Zuwendungen von einem ungewissen Ereignis oder von einem Verhalten abhängig machen. Man kann zum Beispiel anordnen, dass der Sohn nur dann das Auto des Erblassers bekommen soll, wenn er das Studium erfolgreich abschließt oder sich um das Grab des Erblassers kümmert. Weiters sind Befristungen möglich, bei denen der Erbe erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erwirbt oder sein Recht verliert.

Will man rechtswirksam testieren, muss man die gesetzlichen Formvorschriften beachten. Um Beweisproblemen vorzubeugen, sind diese gesetzlich streng geregelt und müssen genau eingehalten werden. Egal wie klar der Erblasserwille feststeht, ohne formgültiges Testament zählt er nichts. Das Gesetz kennt mehrere Arten von Testamenten, von denen in der Praxis zwei Relevanz haben: Das eigenhändige Testament muss der Erblasser eigenhändig (= handschriftlich!) schreiben und unterschreiben. Beim fremdhändigen Testament muss der Erblasser den - auf beliebige Weise zustande gekommenen, also auch getippten - Testamentstext unterschreiben. Zusätzlich müssen drei fähige (insbesondere nicht letztwillig bedachte) Zeugen mit Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft unterschreiben, nachdem der Erblasser vor ihnen erklärt hat, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. In jedem Fall empfiehlt sich die Eintragung in ein Testamentsregister, damit das Testament im Verlassenschaftsverfahren auch berücksichtigt werden kann. Denn was hilft das beste und formgültige Testament, wenn es im Falle des Falles nicht gefunden wird?

RA Mag. Vincent Schneider