Sachverständigenhonorar

Geplatzter Untersuchungstermin kostet

Sachverständigen steht für das „Freihalten ihrer Ordination" nur unter speziellen Umständen eine Entschädigung zu.

Ein ärztlicher Sachverständiger beschwerte sich bei einem Landesgericht wegen Nichtauszahlung seines Sachverständigenhonorars - und bekam Recht. Ein Patient hielt einen vereinbarten Untersuchungstermin nicht ein, daher lehnte das Erstgericht den vom Arzt zusätzlich geltenden Mehraufwand für diese (versäumte) Untersuchung ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Sachverständigen, der damit argumentierte, in einer Krankenanstalt als Arzt angestellt zu sein und eine Privatordination - in Gemeinschaft mit anderen Ärzten - ausschließlich zum Zweck der Gutachtertätigkeit zu betreiben.

Hoher Zeitaufwand
Dadurch, dass der Beschuldigte zweimal dem vereinbarten Untersuchungstermin ferngeblieben sei, sei ihm ein Zeitaufwand entstanden, der mit anderen Tätigkeiten nicht ausgefüllt werden konnte.
Dazu stellte das Landesgericht fest: Nach dem Gebührenanspruchgesetz steht dem Sachverständigen für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstelle bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, ein Anspruch auf Entschädigung von Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 22,70 für jede wenn auch nur begonnene Stunde zu. Dabei werden Zeiten, die in derselben Strafsache (in gleich gelagerten Fällen) anfallen, bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis so zusammengefasst, dass zu prüfen ist, wie viele Stunden sich insgesamt ergeben, wobei eine begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird. Daraus, dass nur eine Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder der gewöhnlichen Arbeitsstätte honoriert wird, folgt, dass versäumte Zeiten in der Ordination als einer gewöhnlichen Arbeitsstätte nicht zu vergüten sind und dem Sachverständigen für das „Freihalten der Ordination" grundsätzlich keine Entschädigung zusteht.

Keine andere Tätigkeit
Der Sinn dieser Bestimmung ist, dass sich der Sachverständige außerhalb seiner Wohnung oder Arbeitsstätte beim Eintreten einer Wartezeit keiner anderen Tätigkeit widmen kann, dies aber beim Zuwarten in der Wohnung oder am Arbeitsplatz in der Regel nicht zutrifft. Anderes gilt nur, wenn der Sachverständige allein wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren einen außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte befindlichen Ort - auch eine der Untersuchung dienende Ordination - aufgesucht hat. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist aufgrund des für wahr zu haltenden Vorbringens des beschwerdeführenden Arztes davon auszugehen, dass er die Ordinationsräumlichkeiten ausschließlich zum Zweck der konkreten Untersuchung im Rahmen der Begutachtung aufgesucht hat und daher nicht in der Lage war, die Wartezeit für anderweitige, sonst im Rahmen einer Ordination zu erledigende Tätigkeiten wie z.B. die Behandlung oder Untersuchung anderer Patienten zu verwenden. Weil nach diesem Vorbringen zu untersuchende Personen in Abständen von 15 bis 30 Minuten einbestellt werden, um Wartezeiten für die Untersuchenden zu vermeiden, steht dem Sachverständigen allerdings nur Zeitversäumnis im Umfang von einer Stunde - somit ein zusätzlicher Betrag von € 22,70 netto - zu.

Mag. Eugenie Kotschy