Quecksilberverordnung - Amalgamverbot ab 2025

Anfang Februar einigte sich das Europäische Parlament und der Europäische Rat: Ende dieses Jahres soll die Verwendung von Amalgam generell eingestellt werden.

Seit mehr als 200 Jahren gibt es die zahnärztlichen Amalgamfüllungen. Sie sind praktisch und effizient, aber leider wegen ihres Quecksilbergehaltes seit Jahrzehnten umstritten. 1816 entwickelte der Zahnarzt Auguste Onesime Taveau aus Paris das erste Amalgam. Er entwickelte eine Art Silberpaste, die zu 90% aus Silber und 10% Kupfer bestand. Er verwendete dazu die Späne, die bei der Herstellung von Silbermünzen anfielen und gab eine kleine Menge Quecksilber dazu. Schon bisher war die Verwendung von Zahnamalgam bei Kindern unter 15 Jahren, schwangeren oder stillenden Frauen verboten. Nun folgt also das endgültige Aus per Jahresende. Damit wird das Ziel, Europa quecksilberfrei zu machen, erreicht. Denn trotz vieler quecksilberfreier Alternativen werden in Europa noch immer rund 40 Tonnen Quecksilber für Zahnamalgam verwendet. Eine Ausnahme gilt, wenn der Zahnarzt die Verwendung von Dentalamalgam wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig erachtet. Der Ausstieg soll schrittweise erfolgen. EU-Länder, die in ihrem Kassenleistungskatalogen noch nicht auf alternative Lösungen umgestellt haben bekommen somit eine Übergangsfrist und können den Ausstieg aus dem Amalgam noch bis Ende Juni 2026 verschieben. So soll es für Patienten, die sich amalgamfreie Alternativen als Privatleistung nicht leisten können, keine negativen Auswirkungen geben. Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung hinreichend begründen und der Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen wollen, um die Frist für die Einstellung der Verwendung einhalten zu können. Der Export von Zahnamalgam wird ebenfalls mit 1. Jänner 2025 verboten, die Einfuhr in die EU und die Herstellung werden ab 1. Juli 2026 nicht mehr erlaubt sein. Eine Ausnahme gilt, wenn die Zahnärztin oder der der Zahnarzt die Verwendung von Dentalamalgam wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig erachtet. Es wurde jedoch eine für zwei Jahre geltende Ausnahme für die Mitgliedstaaten eingeführt, in denen einkommensschwache Personen andernfalls wirtschaftlich unverhältnismäßig stark von einem Verbot ab dem 1. Januar 2025 betroffen wären. Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung hinreichend begründen und der Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen wollen, um die Frist für die Einstellung der Verwendung bis zum 1. Januar 2027 einhalten zu können. Die Quecksilberverordnung der EU ist eines der wichtigsten Instrumente zur Umsetzung des Minamata-Über-einkommens, eines 2013 unterzeichneten internationalen Vertrags zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen von Quecksilber auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Verordnung aus dem Jahr 2017 gilt für den gesamten Lebenszyklus von Quecksilber – vom Rohstoffabbau bis hin zur Entsorgung – und trägt damit zu dem in der EU-Strategie für Quecksilber dargelegten Ziel der EU bei, die Verwendung, die Herstellung und die Ausfuhr von Quecksilber und mit Quecksilber versetzten Produkten im Laufe der Zeit zu beschränken und schrittweise einzustellen.